Rechtsanwalt Sören Siebert informiert zu Abmahnfallen auf Webseiten:

1. Abmahngefahr: Fehlende Datenschutzerklärung
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung auf Webseiten abgemahnt werden kann. Binden Sie auf Ihrer Website eine vollständige Datenschutzerklärung ein.

2. Vorsicht bei fremden Bildern und Videos
Bilder und Videos sind immer (!) urheberrechtlich geschützt. Wenn Sie diese nicht selbst erstellt haben, drohen Abmahnungen. Klären Sie vor der Veröffentlichung die Nutzungsrechte an den Bildern und Videos auf Ihrer Website ab.

3. Achtung bei Werbebannern, Google AdSense und Partnerprogrammen
Wenn Sie auf Ihrer Seite Werbebanner, AdSense-Anzeigen oder Partnerprogramme eingebunden haben, gilt Ihre Seite automatisch nicht mehr als „privat“. Es spielt keine Rolle, ob Sie mit der Seite Gewinn machen oder nur geringe Einnahmen erzielen. Die Folge sind zahlreiche neue rechtliche Pflichten und die Gefahr, wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden.

4. Risiken bei E-Mail-Werbung und Newsletter
Werbung per E-Mail ist effektiv. Die Gerichte urteilen aber sehr streng bei der Frage, wann E-Mail-Werbung und Newsletter erlaubt sind. Stellen Sie sicher, dass Sie E-Mails und Newsletter nur entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (vor allem strenges double opt in) versenden.

5. Abmahnfalle Facebook, Twitter, Google+ & Co.
Wenn Sie auf Facebook, Twitter & Co. auch einmal über Ihr Geschäft berichten, gilt Ihr Profil auf diesen Seiten nicht mehr als „privat“. Die Folge sind zahlreiche rechtliche Anforderungen. Leider sind viele gesetzliche Vorgaben wie die Impressumspflicht bei Facebook technisch schwierig umzusetzen. Impressumsverstöße bei Facebook werden zu tausenden abgemahnt.