Laut EuGH-Urteil sind Facebook Fanpage-Betreiber mitverantwortlich für Datenschutz

Unternehmen mit einer Facebook-Fanpage, also einer Unternehmensseite auf der Plattform, sind nach Europäischem Gerichtshof gemeinsam mit Facebook für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Durch das Urteil könnte Facebook gezwungen sein Änderungen in den Datenschutz-sensiblen Bereichen der Fanpages vorzunehmen. Auch für die Betreiber der Fangpages hat das Urteil Folgen.

Objekt des Rechtsstreits war die Erhebung von Nutzerdaten, die Facebook erhebt. Sie werden dem Fanpage-Betreiber kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine Ablehnung dieser Datenbereitstellung ist dem Fanpage-Betreiber derzeit nicht möglich. Entscheidender ist jedoch, dass Besucher der Fanpage weder über die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten informiert wird, noch der Erhebung selbst widersprechen kann. Die sogenannten Facebook Insights enthalten anonymisierte Daten. Die Erhebung der Daten beruht jedoch auf Cookies, welche eindeutige Nutzerkennungen enthalten. Zusammen mit den Anmeldedaten erhält Facebook selbst also einen eindeutigen Personenbezug.

Fanpages sind im Gegensatz von Personen-Profilen auch erreichbar, ohne dass man bei Facebook eingeloggt ist oder überhaupt ein Konto dort besitzt. Auch von diesen Besuchern werden Daten erhoben, ohne dass sie dem widersprechen können. Dies ist gemäß der DSGVO nicht rechtskonform.

Der EuGH stellte mit seinem Urteil eine eine gemeinsame Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes von Plattformbetreiber und Seitenbetreiber fest – auch wenn der Fanpage-Betreiber weder Einfluss auf die Erhebung, noch auf die personenbezogenen Daten hat.

Das Urteil aufgrund der alten Datenschutzrichtlinie gefällt, die inzwischen  durch dieEU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgelöst wurde. Die Definition des „Verantwortlichen“ ist jedoch die gleiche geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht könnte also die EuGH-Auslegung übertragen. Ob die Erhebung und Verarbeitung der Nutzerdaten in bisheriger Form auch unter der neuen DSGVO rechtswidrig ist, ist nicht eindeutig. Zu diesem Punkt hat der EuGH nichts gesagt.

Mehr zu den Hintergründen finden Sie hier: https://www.e-recht24.de/artikel/facebook/10937-urteil-facebook-fanpages-eugh.html

Facebook-Fanpages und andere Social Media Profile

Mögliche Konsequenzen: Bußgeldbescheide

Es ist derzeit noch nicht abzusehen, wie weitreichend die Folgen des Urteils sein werden. Es wird davon abhängen, wie Bundesverwaltungsgericht mit der Vorlage aus Luxemburg umgeht. Es ist möglich, dass Facebook und alle Fanpage-Betreiber zukünftig die Besucher der Social-Media Fanpage über die Datenverarbeitung informieren müssen. Nach Auslegung der DSGVO müssten sie dann auch eine Herausgabe und eine Löschung der Nutzerdaten ermöglichen, sofern der Besucher das verlangt. Beides ist ohne Umbaumaßnahmen durch Facebooks derzeit nicht möglich. Eventuell müssen Seitenbetreiber sich darauf einstellen ihre Fanpage zu schließen.

Bei Verstoß gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen drohen Bußgelder. Der EuGH hat sich ausschließlich auf Facebook bezogen. Demnach ist noch unklar, ob auch andere Plattformen wie zum Beispiel YouTube Unternehmerkanal  Nutzeranalysen für die kommerzielle Nutzung neu gestalten müssen.

Facebook reagierte enttäuscht von dem Urteil. Ein Unternehmenssprecher teilte mit: „Auch wenn es keine sofortigen Konsequenzen für die Menschen und Firmen hat, die unsere Dienste nutzen, werden wir unseren Partnern helfen, seine Bedeutung zu verstehen.“

Man darf gespannt bleiben, mit welchen Maßnahmen Facebook nun konkret reagiert. Doch wie sollen sich Fanpage-Betreiber nun verhalten, bis es eine Lösung gibt? Muss man wirklich als Unternehmer seine Fanpage schließen?

Was können Facobook Fanpage-Betreiber nach dem EuGH-Urteil konkret tun?

Einschlägige Rechtsberater wie zum Beispiel Sören Siebert mit seiner Plattform eRecht24 raten von unüberlegten Handlungen ab. Die sicherste Lösung ist zwar die Abschaltung der Fanpage, ist jedoch für viele Unternehmen aus wirtschaftlicher Sicht nicht umsetzbar.

In jedem Fall sollte eine Anpassung der eigenen Datenschutzerklärung vorgenommen werden. Das muss natürlich juristisch korrekt erfolgen. Da man als Fanpage-Betreiber aber nur sehr geringen Einfluss auf die Nutzung, Speicherung oder eine mögliche Löschung der Datennutzung durch Facebook haben, gestaltet sich das schwierig.

Wie reagiert Facebook?

Facebook hat  bereits in einem Statement darauf hingewiesen, dass mit entsprechenden Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien begonnen wird. Diese sollen die Verantwortung der Plattform klarer regeln, um damit dem EuGH-Urteil zu entsprechen:
https://about.fb.com/de/news/2018/06/ein-update-fuer-betreiber-von-facebook-seiten/

Als Fanpage-Betreiber sollte man diese Entwicklung sorgfältig verfolgen.

Was empfiehlt eRecht24?

Facebook-Fanpage Betreibern und für alle anderen Social Media Profile sollten einen Link auf einen diesbezüglichen Datenschutz-Passus bekommen.

Bei Facebook kann das unter „Info“ –> “Bearbeiten Datenrichtlinie“ erfolgen.

Verlinken Sie auf einen speziellen Facebook-Passung in der Datenschutzerklärung auf Ihrer Webseite. Dieser Passus soll Aussagen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit enthalten. Sie können sich dafür gern an dem Muster unserer Datenschutzerklärung orientieren. Eine Haftung unserer SEO-Agentur muss jedoch ausgeschlossen werden. Unser Agentur-Angebot beinhaltet keinerlei direkte Rechtsberatung oder eine rechtsverbindliche Erstellung/Prüfung benötigter Dokumente! Unsere eigene Datenschutzerklärung Facebook Fanpage ist nach dem Muster erstellt worden, welches für die Mitglieder von eRecht24 Premium erstellt wurde.