Barrierefreiheit ist kein Nice-to-have, sondern ab 2025 Pflicht für viele digitale Angebote. Wer frühzeitig handelt, spart nicht nur künftige Umstellungskosten, sondern verbessert die Reichweite und Benutzerfreundlichkeit seiner Website – für alle. Eine Website soll möglichst allen Nutzer:innen zugänglich sein – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. Das erfordert eine barrierefreie Gestaltung. Diese schließt unter anderem Menschen mit Seh- oder Leseschwäche, Gehörlose sowie Personen mit eingeschränkter Motorik oder kognitiven Beeinträchtigungen mit ein.

Digitale Barrieren erkennen und abbauen

Kontrastarme Gestaltung, schwer verständliche Sprache oder eine unübersichtliche Navigation können für viele Nutzer:innen zur unüberwindbaren Hürde werden. Im Sinne der Inklusion sind Unternehmen und öffentliche Stellen verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

1. Warum barrierefreie Websites notwendig sind

Barrierefreiheit ist längst ein fester Bestandteil nutzerzentrierter Webgestaltung. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) wird daraus jedoch eine gesetzliche Pflicht – verbindlich ab dem 28. Juni 2025. Betroffen sind nicht nur Websites, sondern auch Apps und digitale Dienstleistungen im Online-Handel.

2. Wer profitiert von barrierefreier Gestaltung

Barrierefreiheit betrifft mehr Menschen, als häufig angenommen. Sie hilft bei:

  • Dauerhaften Einschränkungen: Lukas ist blind und benötigt Screenreader-kompatible Inhalte.
  • Temporären Beeinträchtigungen: Julia hat sich den Arm gebrochen – sie ist vorübergehend eingeschränkt.
  • Situativen Anforderungen: Sophie trägt ihr Baby – einfache Einhand-Bedienung ist hilfreich.
  • Sprachlichen Hürden: Amir lernt Deutsch – klare Sprache und mehrsprachige Inhalte unterstützen ihn.
  • Motorischen Einschränkungen: Luisa leidet an Spasmen – eine einfache Navigation ist essenziell.
  • Auditiven Barrieren: Sandra ist gehörlos – visuelle Inhalte oder Gebärdensprache helfen weiter.
  • Sehschwächen: Thomas profitiert von vergrößerbarer Schrift und hohem Kontrast.
  • Digitaler Unerfahrenheit: Karl, 85, ist selten online – intuitive Bedienbarkeit ist entscheidend.

3. Gesetzliche Vorgaben: BFSG & WCAG

BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen so anzubieten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können.

WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)

Die WCAG des W3C sind der internationale Standard zur Umsetzung von Barrierefreiheit. Die aktuelle Version 2.1 beschreibt technische Kriterien in vier Bereichen:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen visuell und auditiv zugänglich sein.
  • Bedienbarkeit: Webseiten müssen auch ohne Maus nutzbar sein.
  • Verständlichkeit: Leichte Sprache und verständliche Strukturen sind notwendig.
  • Robustheit: Inhalte müssen auf allen Geräten funktionieren.

Verknüpfung:
Das BFSG verweist auf die WCAG als technischen Umsetzungsstandard. Die rechtliche Pflicht (BFSG) trifft auf praktische Anleitung (WCAG).

4. Welche Produkte sind betroffen?

Die EU-Richtlinie 2019/882 – umgesetzt durch das BFSG – gilt für zahlreiche digitale Produkte und Services, die ab dem 28. Juni 2025 angeboten werden:

  • Computer, Tablets
  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Fahrkartenautomaten)
  • Smart-TVs
  • E-Reader
  • Websites und Online-Shops
  • Mobile Apps

5. Wann ist eine Website barrierefrei?

Laut BFSG gilt eine Website als barrierefrei, wenn sie:

  • wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist
  • alternative Darstellungen für visuelle Inhalte bietet
  • Informationen auf mehr als einem sensorischen Kanal vermittelt
  • barrierefreien Support bereitstellt
  • für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen alternative Bedienoptionen ermöglicht

6. Wer ist verpflichtet?

Die Regelungen betreffen ab dem 28. Juni 2025:

  • Hersteller, Händler und Importeure barrierepflichtiger Produkte
  • Anbieter digitaler Dienstleistungen, z. B. Websites, E-Commerce-Plattformen, Apps
  • Unternehmen im Online-Handel, unabhängig vom Produktsortiment
  • Für bestehende Verträge gilt eine Übergangsfrist bis 2030.

7. Wer ist ausgenommen?

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro sind ausgenommen.

Weitere Sonderregelungen:

  • Unverhältnismäßige Belastung: z. B. bei unverhältnismäßigem Aufwand im Verhältnis zu Unternehmensgröße
  • Inhalte ohne öffentliche Relevanz: z. B. interne Plattformen
  • Zeitlich befristete Ausnahmen: ermöglichen schrittweise Umsetzung
  • Die genauen Bedingungen variieren je nach regionaler Gesetzgebung.

8. Was passiert bei Verstößen?

Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, riskiert:

  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro
  • Abmahnungen durch Wettbewerber, Verbände oder Verbraucherschützer
  • Maßnahmen der Marktaufsicht, bis hin zur Abschaltung des digitalen Angebots

9. Erste Schritte zur Umsetzung

Barrierefreiheit muss nicht sofort perfekt sein – wichtig ist der Anfang. Diese Maßnahmen schaffen eine solide Basis:

  • Alt-Texte: Jedes Bild benötigt eine sinnvolle Beschreibung für Screenreader
  • Struktur: Klare Hierarchie mit H1, H2, H3
  • Kontrast & Schrift: Hoher Kontrast und skalierbare Schriftgrößen
  • Einfache Sprache: Verständliche Formulierungen, kein Fachjargon
  • Tastaturbedienung: Vollständige Steuerung ohne Maus ermöglichen

10. Unterstützung durch Profis

Sie möchten Ihre Website professionell gestalten lassen? Unser erfahrenes Team entwickelt einen Webauftritt, der nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern auch optimal auf Ihre Zielgruppe abgestimmt ist. Wir beraten Sie umfassend und übernehmen Konzeption, Design und Umsetzung – barrierefrei und nutzerorientiert.